Wissen zu Bauzeitverlängerungen inkl. Muster “Anmeldung von Mehrkosten”

Alles wichtige zum Thema Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung nach VOB/B

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In Zeiten von steigenden Baustoffpreisen und Materialknappheit ist das Thema Bauzeitverlängerung aktueller den je und betrifft zahlreiche Bauunternehmen in der gesamten DACH-Region. Doch wer trägt in diesem Fall die Mehrkosten, wie meldet man eine Bauzeitverlängerung nach VOB an und welche Vergütungsansprüche gibt es trotzdem?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

         
  • Grundlegendes zur Bauzeitverlängerung nach VOB
  •      
  • Wann werden Ausführungsfristen nach VOB verlängert?
  •      
  • Wie berechnet man eine Fristverlängerung nach VOB?
  •      
  • Welche Vergütungsansprüche gelten bei einer Bauzeitverlängerung? Wer trägt die Mehrkosten?
  •      
  • Fazit

Grundlegendes zur Bauzeitverlängerung nach VOB

Wenn die im Bauvertrag festgehaltene Bauzeit nicht eingehalten werden kann und überschritten werden muss, kommt es zu einer Bauzeitverlängerung. Dies verursacht häufig Mehrkosten. Ob diese Kosten der Auftragnehmer (häufig ein Bauunternehmer) oder Auftraggeber (Bauherr) tragen muss, hängt davon ab, wer die Bauzeitverlängerung verursacht hat. Außerdem ist im VOB geregelt, wann eine Frist überhaupt ausgeweitet werden kann.

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Wann werden Ausführungsfristen nach VOB verlängert?  

Bauzeitenverlängerung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B

Die Verlängerung einer Frist zur Ausführung einer Bauleistung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Unter den folgenden Umständen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kann eine Frist ausgeweitet werden:

         
  • durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers
  •      
  • durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
  •      
  • durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

Bauzeitverlängerung nach VOB und Corona

In einem Erlass vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) heißt es wie folgt:

„Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen.”

Grundsätzlich ist die Pandemie also ein Umstand, der eine Fristverlängerung nach VOB/B herbeiführen kann. Dieses Vorliegen sollte allerdings nicht pauschal angenommen, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn sich der Bauunternehmer also auf den Umstand der höheren Gewalt beruft, muss er nach dem BMI folgendes nachweisen können:

         
  • Ein Großteil seiner Beschäftigten muss behördenseite unter Quarantäne gestellt sein
  •      
  • Er kann auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keine Personalersatz finden
  •      
  • Seine Beschäftigten können aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen und es ist kein Ersatz möglich
  •      
  • Er kann kein Baumaterial beschaffen

Fazit: Die Gründe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B  für eine Ausweitung der Frist hat der Bauunternehmer (Auftragnehmer) nicht zu verantworten. Ein Streik, höhere Gewalt oder Corona konnte der Bauunternehmer nicht voraussehen, weshalb hat der Bauherr (Auftraggeber) auch keine Ansprüche gegen den Bauunternehmer.

Wie berechnet sich eine Fristverlängerung nach VOB/B?

Wenn eine Bauzeitverlängerung gemäß der Gründe aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vorliegt, hat der Bauunternehmer bzw. Auftragnehmer die Fristverlängerung nicht selbst zu verantworten. Nach § 6 Abs. 4 VOB/B wird ihm dann eine Fristverlängerung eingeräumt. Doch mit vielen Werktagen Fristverlängerung kann gerechnet werden? Anhand unserer Beispielrechnung wird deutlich, dass sich die Bauzeitverlängerung aus der Dauer der Behinderung, der Dauer der Wiederaufnahme der Arbeit und der eventuellen Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit berechnet.

Wie wird eine Bauzeitverlängerung berechnet?
Tabelle, die ein Beispiel zur Berechnung einer Bauzeitverlaengerung darstellt
      Beispielrechnung Bauzeitverlängerung; Quelle: bauprofessor

Die Bauzeit verlängert sich also um 45 Werktage. Daraus kann der neue voraussichtliche Fertigstellungstermin abgeleitet werden.

Welche Vergütungsansprüche gelten bei einer Bauzeitverlängerung? Wer trägt die Mehrkosten?  

Ob durch erhöhte Personal- oder Materialausgaben - Mehrkosten entstehen bei jeder Bauzeitverlängerung. Die Bauzeitverlängerung nach VOB/B ist wie folgt geregelt:

Wenn der Verursacher der behindernden Umstände:

  • der Auftraggeber selbst oder
  • Personen als seine Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekt) oder
  • Dritte, dem Auftraggeber zuzuordnende Personen (z. B. Baubehörde)

ist, gestattet die VOB, Teil B § 2 Abs. 5 dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch zu.

Bei einer Bauzeitverlängerung, die beispielsweise der Bauherr selbst zu vertreten hat, muss dieser auch die Mehrkosten selbst tragen. Den entgangenen Gewinn muss er allerdings nach VOB, Teil B § 6 Abs. 6 Nr. 1 nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zahlen.

Architekt und Bauunternehmer können außerdem die zusätzlich entstandenen Kosten als weitere Forderungen auf den Auftraggeber umlegen. Das ist beispielsweise bei Architekten der Anspruch auf weitere Honorarzahlungen (§ 4 Abs. 3 HOAI, § 642 BGB). Wichtig: Verzögerungen genau dokumentieren, um alle Forderungen geltend zu machen!

Andersherum gilt aber auch: Wenn ein Bauunternehmen als Auftragnehmer für Umstände allein verantwortlich ist, die den Bau behindern, hat es keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung.

Nicht vergessen: Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Schadensersatz ist aber, dass zunächst eine Baubehinderungsanzeige gemäß VOB/B gestellt wurde und sich der Bauherr in Annahmeverzug befindet. Danach können Sie auch Ihre Mehrkosten geltend machen.

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Fazit:

Im Allgemeinen lässt sich folgende Aussage für Bauzeitverlängerung treffen: Hat der Bauherr beziehungsweise Auftraggeber die Bauzeitverlängerung zu verantworten, hat der Bauunternehmer bzw. Auftragnehmer möglicherweise Ansprüche auf eine zusätzliche Zahlung. Verursacht der der Bauunternehmer die Verzögerung, kann der Bauherr Beschleunigungsmaßnahmen unter erhöhtem Personaleinsatz anordnen.

Oft gestellte Fragen

Wie kann man eine Bauzeitverlängerung beantragen?
Was sind die rechtlichen Aspekte einer Bauzeitverlängerung?
Welche Kosten kommen bei einer Bauzeitverlängerung auf den Bauherrn zu?