Alles wichtige zum Thema Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung nach VOB/B
In Zeiten von steigenden Baustoffpreisen und Materialknappheit ist das Thema Bauzeitverlängerung aktueller den je und betrifft zahlreiche Bauunternehmen in der gesamten DACH-Region. Doch wer trägt in diesem Fall die Mehrkosten, wie meldet man eine Bauzeitverlängerung nach VOB an und welche Vergütungsansprüche gibt es trotzdem?
Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Artikel.
Wenn die im Bauvertrag festgehaltene Bauzeit nicht eingehalten werden kann und überschritten werden muss, kommt es zu einer Bauzeitverlängerung. Dies verursacht häufig Mehrkosten. Ob diese Kosten der Auftragnehmer (häufig ein Bauunternehmer) oder Auftraggeber (Bauherr) tragen muss, hängt davon ab, wer die Bauzeitverlängerung verursacht hat. Außerdem ist im VOB geregelt, wann eine Frist überhaupt ausgeweitet werden kann.
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Bauzeitenverlängerung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B
Die Verlängerung einer Frist zur Ausführung einer Bauleistung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Unter den folgenden Umständen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kann eine Frist ausgeweitet werden:
Bauzeitverlängerung nach VOB und Corona
In einem Erlass vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) heißt es wie folgt:
„Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen.”
Grundsätzlich ist die Pandemie also ein Umstand, der eine Fristverlängerung nach VOB/B herbeiführen kann. Dieses Vorliegen sollte allerdings nicht pauschal angenommen, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn sich der Bauunternehmer also auf den Umstand der höheren Gewalt beruft, muss er nach dem BMI folgendes nachweisen können:
Fazit: Die Gründe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B für eine Ausweitung der Frist hat der Bauunternehmer (Auftragnehmer) nicht zu verantworten. Ein Streik, höhere Gewalt oder Corona konnte der Bauunternehmer nicht voraussehen, weshalb hat der Bauherr (Auftraggeber) auch keine Ansprüche gegen den Bauunternehmer.
Wenn eine Bauzeitverlängerung gemäß der Gründe aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vorliegt, hat der Bauunternehmer bzw. Auftragnehmer die Fristverlängerung nicht selbst zu verantworten. Nach § 6 Abs. 4 VOB/B wird ihm dann eine Fristverlängerung eingeräumt. Doch mit vielen Werktagen Fristverlängerung kann gerechnet werden? Anhand unserer Beispielrechnung wird deutlich, dass sich die Bauzeitverlängerung aus der Dauer der Behinderung, der Dauer der Wiederaufnahme der Arbeit und der eventuellen Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit berechnet.
Die Bauzeit verlängert sich also um 45 Werktage. Daraus kann der neue voraussichtliche Fertigstellungstermin abgeleitet werden.
Ob durch erhöhte Personal- oder Materialausgaben - Mehrkosten entstehen bei jeder Bauzeitverlängerung. Die Bauzeitverlängerung nach VOB/B ist wie folgt geregelt:
Wenn der Verursacher der behindernden Umstände:
ist, gestattet die VOB, Teil B § 2 Abs. 5 dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch zu.
Bei einer Bauzeitverlängerung, die beispielsweise der Bauherr selbst zu vertreten hat, muss dieser auch die Mehrkosten selbst tragen. Den entgangenen Gewinn muss er allerdings nach VOB, Teil B § 6 Abs. 6 Nr. 1 nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zahlen.
Architekt und Bauunternehmer können außerdem die zusätzlich entstandenen Kosten als weitere Forderungen auf den Auftraggeber umlegen. Das ist beispielsweise bei Architekten der Anspruch auf weitere Honorarzahlungen (§ 4 Abs. 3 HOAI, § 642 BGB). Wichtig: Verzögerungen genau dokumentieren, um alle Forderungen geltend zu machen!
Andersherum gilt aber auch: Wenn ein Bauunternehmen als Auftragnehmer für Umstände allein verantwortlich ist, die den Bau behindern, hat es keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung.
Nicht vergessen: Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Schadensersatz ist aber, dass zunächst eine Baubehinderungsanzeige gemäß VOB/B gestellt wurde und sich der Bauherr in Annahmeverzug befindet. Danach können Sie auch Ihre Mehrkosten geltend machen.
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Fazit:
Im Allgemeinen lässt sich folgende Aussage für Bauzeitverlängerung treffen: Hat der Bauherr beziehungsweise Auftraggeber die Bauzeitverlängerung zu verantworten, hat der Bauunternehmer bzw. Auftragnehmer möglicherweise Ansprüche auf eine zusätzliche Zahlung. Verursacht der der Bauunternehmer die Verzögerung, kann der Bauherr Beschleunigungsmaßnahmen unter erhöhtem Personaleinsatz anordnen.
Eine Bauzeitverlängerung kann beantragt werden, indem man eine Änderung des Baugenehmigungsantrags oder des Bauzeitplans beantragt. Es ist jedoch wichtig, die Gründe für die Verlängerung klar zu kommunizieren und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Verlängerung so schnell wie möglich zu beantragen und zu genehmigen.
In den meisten Verträgen gibt es Klauseln, die festlegen, wie lange das Bauprojekt dauern sollte und welche Konsequenzen es gibt, wenn es zu Verzögerungen kommt. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten sich über ihre Verpflichtungen im Klaren sind und dass die Verträge ordnungsgemäß aufgesetzt und unterzeichnet werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Eine Bauzeitverlängerung kann zu zusätzlichen Kosten führen, wie zum Beispiel erhöhte Arbeitskosten, Miet- oder Lagerungskosten für Geräte und Materialien sowie mögliche Vertragsstrafen. Wenn die Verzögerung durch den Bauherrn verursacht wurde, können auch rechtliche Kosten hinzukommen, wie zum Beispiel Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen von anderen beteiligten Parteien. Es ist wichtig, dass der Bauherr vorab alle möglichen Kosten einer Bauzeitverlängerung sorgfältig kalkuliert und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen ergreift, um die Auswirkungen der Verzögerung auf seine Finanzen und sein Bauprojekt zu minimieren.