Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und bildet die Grundlage für alle öffentlichen, sowie privaten Bau- und Vergabeverfahren in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen:
Die VOB ist kein Gesetz, sondern eher eine Art Allgemeine Geschäftsbedingung, aber ihre Paragraphen sind immer die rechtliche Basis für die Vergabe und Durchführung von Bauaufträgen. Die VOB soll Korruption bekämpfen, für mehr Transparenz und Gleichbehandlung sorgen und einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe von Bauaufträgen garantieren. In diesem Artikel legen wir unseren Fokus speziell auf die VOB/B.Hier erfahren Sie mehr zum Thema VOB/A
Die VOB/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauaufträge. Sie regelt die Ausführung von Bauleistungen, wie beispielsweise die Grundsätze der Vergütung (Termine, Fristen und Vertragsstrafen), Abnahme, Abschlagsrechnungen, Mängelansprüche und Mängelhaftung.
Die VOB/B beschäftigt sich also mit den Rechten und Pflichten, die nach der Zuschlagserteilung entstehen. Der Gesetzgeber hat die VOB/B geschaffen, weil die Vorschriften für Bauverträge im BGB keine spezifischen Lösungen für die Probleme im Baurecht geboten haben.
Wie schon bereits erwähnt haben die VOB den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) d.h. sie wird nur zum Bestandteil des Vertrags, wenn sie von einer Vertragspartei vorgeschlagen und von der anderen angenommen wird. Zwischen Unternehmern spielt das aber keine Rolle, da sind die VOB/B von vornherein gesetzlich festgelegt.
Wenn ein Vertrag nach VOB/B geschlossen wird, kann der Auftraggeber nach Bedarf weitere Zusatzleistungen vom Auftragnehmer fordern. Diese zusätzlichen Leistungen sind dem Auftragnehmer zu vergüten. Abgesehen von Zusatzleistungen können weitere Gründe für eine Anpassung der Vergütung Mengenabweichungen sein.
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Sie haben den Zuschlag erteilt und jetzt geht es ans Bauen! Und wie Sie natürlich selber wissen, läuft auf dem Bau nicht immer alles rund. Damit Sie bei Problemen rechtlich auf der sicheren Seite sind, finden Sie hier 16 wichtigsten Paragraphen aus der VOB/B kurz und einfach erklärt.
Die Leistung muss nach Art und Umfang vertraglich bestimmt werden. Diese Leistungen ergeben sich aus der allgemeinen Baubeschreibung, dem Leistungsverzeichnis und weiteren Plänen. Was bau- und abrechnungstechnisch geschuldet wird ergibt sich aus den VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), die ebenfalls in den Vertrag miteinbezogen werden müssen.
„Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).“ §1 1 VOB/B
In §5 VOB/B wird festgelegt, dass Fristen für die Ausführung der Bauleistung vereinbart und eingehalten werden sollen. Wurden keine Ausführungsfristen vereinbart, muss der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen, nachdem er vom Auftraggeber dazu aufgefordert wurde, mit dem Bauen anfangen.
Daneben regelt der §5 noch die Einzelfristen. Sie dienen der Überwachung von Terminen und werden nur zum Bestandteil des Vertrags, wenn sie von beiden Vertragsparteien ausdrücklich in der Vertragsurkunde genannt werden.
„Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.“ §5 1 VOB/B
Es kann immer wieder zu Störungen während des Bauablaufs kommen. Nach §6 I 1 VOB/B muss der Auftragnehmer unverzüglich, also sobald er sich in der Bauausführung behindert sieht, dem Auftraggeber schriftlich die Behinderung des Auftrags mitteilen. Es kann u.a. zu folgenden Mehrkosten kommen, welche die für die Umstände zu verantwortende Partei nach §6 VI 1 zu ersetzen hat:
„Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.“ §6 I 1 VOB/B
„Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ §6 VI 1 VOB/B
Auf vielen Baustellen kommt es vor, dass sich beispielsweise die Baustelle in einem Zustand befindet, in dem der Auftragnehmer seine Leistung nicht ausführen kann, es fehlt eine Baugenehmigung oder es treten andere Behinderungen auf, die den Auftragnehmer an der Leistungsausführung hindern. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Auftragnehmer, sobald am Bauprojekt angekommen, ungehindert arbeiten kann.
Um einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend machen zu können, muss der Auftragnehmer zuerst das Vorliegen einer Behinderung anzeigen §6 I VOB/B. Zudem muss er alle Tatbestandsvoraussetzungen vortragen, um die Behinderung zu beweisen. Dazu gehören die Dauer der Störung, sowie die Angaben der konkreten Störungen, die ihn am Arbeitsablauf gehindert haben.
“Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.” §6 III VOB/B
Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, muss der Auftraggeber dem Arbeitnehmer die Leistung innerhalb von 12 Tagen abnehmen.
„Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.“ §12 I VOB/B
§13 regelt die Mängelansprüche, wenn die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wurde. Der Auftraggeber hat natürlich das Recht auf eine mängelfreie Leistung, ansonsten kann er vom Arbeitnehmer die Beseitigung der Mängel verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann vertraglich vereinbart werden, ansonsten beträgt sie je nach Leistung zwei bis vier Jahre.
“Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.” §6 III VOB/B
§14 regelt die Abrechnung: Der Auftragnehmer muss seine Leistungen übersichtlich auflisten und abrechnen, sowie die entsprechenden Nachweise beilegen.
„Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen […].“ §14 I VOB/B
§16 behandelt die Bezahlung einer Leistung. Auf Antrag ist es möglich Abschlagszahlungen zu gewähren. Sie müssen zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder zumindest in möglichst kurzen Zeitabständen bezahlt werden.
„Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss […].“ §16 I VOB/B
Ein unvollständiger Bauvertrag kann ein hohes finanzielles Risiko mit sich bringen und zu unerwünschten Rechtsstreitigkeiten führen. Wir haben Ihnen deshalb einen kostenlosen Musterbauvertrag zur Verfügung gestellt, der Ihnen dabei helfen soll bereits vor Baubeginn alle Leistungen und Vereinbarungen eindeutig im Vertrag festzuhalten, damit Sie sich auf das Wichtigste konzentrieren können: zu bauen!
Oft kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber, wenn es darum geht mehr zu zahlen. Wir haben für Sie einen Leitfaden mit den wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zum Nachtragsmanagement zusammengetragen.
“Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.” §2 V VOB/B
Wenn der Auftraggeber die Anforderung einer Leistung ändert, muss er die Preise entsprechend anpassen. Das Problem mit Gesetzen ist, dass sie in den seltensten Fällen eindeutig sind. Der Auftraggeber soll sich vor der Ausführung der Leistungen auf die Anpassung der Vergütung mit dem Auftragnehmer einigen. Es besteht aber kein Zwang, denn die VOB/B formuliert es “soll … getroffen werden” und nicht “muss … getroffen werden”. In den wenigsten Fällen wird der Auftraggeber dies tun und der Auftragnehmer kann nicht vom Auftraggeber verlangen, dass er sich vorher auf Vergütung einigt. Nach §1 III VOB/B hat er auch ohne Einigung den Änderungswünschen des Auftraggebers nachzukommen.
“Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.” §1 III VOB/B”
Wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer erklärt, dass er jede Anpassung der Vergütung ablehnt, obwohl er eine andere Leistung fordert, hat dieser das Recht seine Arbeit einzustellen. Neben dem Zahlungsverzug nach §16 V Nr. 4 VOB/B ist das der einzige Fall, wo der Auftragnehmer seine Leistung verweigern kann. Im Rahmen des Nachtragsmanagements kann er zusätzlich dazu noch eine Behinderungsanzeige gegen den Arbeitgeber stellen.
“Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.” §2 VI 1 VOB/B
“Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.” 2 VI 2 VOB/B
2 V VOB/B regelt den Anspruch für Nachträge bei geänderten Leistungen seitens des Arbeitgebers. §2 VI VOB/B legt fest, dass der Auftragnehmer bei jeder außervertraglich zu erbringenden Leistung eine zusätzliche Vergütung vom Auftraggeber erhalten muss.
Außerdem muss der Auftragnehmer seinen Anspruch einer zusätzlichen Vergütung gegenüber dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Der Auftraggeber muss im Rahmen des Nachtragsmanagements entscheiden dürfen, ob er überhaupt eine zusätzliche Leistung erbracht haben und ein Nachtragsangebot erhalten möchte.
c) §2 III VOB/B Mengenabweichung unter oder über 10% der ausgeschriebenen Menge
Wenn der vereinbarte Einheitspreis sich innerhalb einer Spanne von 10% bewegt, bleibt er unverändert. Haben sich die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Mengenangaben nach der Erteilung des Auftrags um mehr als 10% geändert, kann der Auftragnehmer einen “neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten” verlangen und ein Nachtragsangebot stellen.
Unterschreitet der Auftraggeber eine ausgeschriebene Masse um mehr als 10% der Menge, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der abzurechnende Einheitspreis nach oben korrigiert wird. Dem Auftragnehmer soll sein Gewinn im vollem Umfang erhalten bleiben, auch wenn sich die abzurechnende Menge verringert hat.
Positionen, die zwar ausgeschrieben wurden, bei denen es aber zu keiner Ausführung gekommen ist (0-Mengen), müssen dem Auftragnehmer durch Deckungsbeiträge erstattet werden.
Um einen VOB Nachtrag zu formulieren, sollten die Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrags sowie die damit verbundenen Kosten und eventuellen Termine detailliert beschrieben werden. Dabei ist es wichtig, eine klare und präzise Sprache zu verwenden und alle wichtigen Informationen vollständig aufzuführen. Es empfiehlt sich auch, den Nachtrag von einem Fachanwalt für Baurecht oder einem erfahrenen Bauingenieur prüfen zu lassen, um mögliche Fehler oder Unklarheiten zu vermeiden.
Die Kosten für einen VOB Nachtrag werden in der Regel von demjenigen getragen, der die Änderungen oder Ergänzungen veranlasst hat. Wenn die Änderungen oder Ergänzungen jedoch auf Mängel oder Fehler des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann dieser auch für die Kosten verantwortlich sein.
Ein Nachtragsangebot sollte gemäß VOB/B enthalten: eine detaillierte Beschreibung der zusätzlichen Leistungen oder Änderungen, die angeboten werden; die Kosten der zusätzlichen Leistungen oder Änderungen; und eine Bestätigung der Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen und den damit verbundenen Kosten.