Kostenlose Vorlage mit der Sie Baumängel getreu VOB anzeigen können
Baumängel kommen im Baualltag häufig vor und können dem Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer schaden. Ein komplett fehlerfrei gebautes Haus ist inzwischen die Ausnahme. Deshalb ist es als Auftraggeber umso wichtiger, die häufigsten Baumängel und die rechtliche Lage beider Parteien zu kennen. Sie wissen schon Bescheid? Dann laden Sie sich jetzt einfach und kostenlos unseren “Musterbrief Mängelanzeige” herunter, und erfahren Sie, wie man getreu dem VOB/B § 4 Nr. 7 Baumängel anzeigen kann:
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Kurz gesagt: Im Allgemeinen herrscht ein Baumangel vor, wenn der derzeitige Zustand einer Bauleistung vom vertraglich vereinbarten bzw. Soll-Zustand abweicht.
Die unterschiedlichen Begriffe ergeben sich je nach Vertrag: Bei einem Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt ggf. eine Mängelrüge vor, bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird von einer Mängelanzeige gesprochen. In diesem Artikel werden wir uns auf letzteres konzentrieren.
Fest steht: Jeder Auftraggeber hat ein Recht auf ein mangelfreies Werk – dieses muss vom jeweiligen Nachunternehmer erbracht werden. Deshalb können Auftraggeber auch schon vor Abnahme einen Baumängel anzeigen.
Eine Studie des Bauherren-Schutzbundes hat die 10 häufigsten Baumängel bei dem Bau von Ein-und Zweifamilienhäusern zusammengestellt und kam zu überraschenden Ergebnissen: Zwar ist die Zahl der Baumängel pro Bauvorhaben zum Jahre 2015 leicht zurückgegangen, doch wir sprechen immer noch von 22,6 Mängeln pro Bauvorhaben.
Im Rahmen der Studie, die insgesamt 100 Bauvorhaben mit insgesamt 700 Baubegehungen ausgewertet hat, wurden die 10 häufigsten Baumängel nach Gewerken gekürt, von denen die ersten 5 folgende sind:
Auf diese vier Bereiche entfallen damit mehr als die Hälfte aller festgestellten Mängel! Legt man den Fokus nun noch auf die genauen Gründe für die Mängel, liegt man auch hier den Schwerpunkt bei lediglich fünf Schadenursachen. Hierbei handelt es sich mit einem Anteil von insgesamt mehr als 80 % um Ursachen im Bereich der Ausführungs-/Montagefehler, fehlerhaften Schutzmaßnahmen, der Ausführungsplanung, sowie der Bauüberwachung („Bauleitung“ bzw. Objektüberwachung gemäß LPH 8 HOAI) und der Verkehrssicherungspflichten.
Die Mängelanzeige sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben. So gehen Sie sicher, dass der Auftragnehmer Ihre Anzeige auch wirklich erhält und können dies im Anschluss ggf. nachweisen. Diese Punkte sollte Ihr Dokument beinhalten, wenn Sie Baumängel anzeigen:
Alle Mängel sollten Sie in Form einer Mängelliste übersichtlich darstellen, den Mängel und den Ort beschreiben sowie zusätzlich Fotos anfügen. Sie müssen für den Mangel keine Ursachen finden oder Begründungen darstellen, da dies in der Verantwortung des Auftragnehmers liegt. Schreiben Sie daher beispielsweise eher “Wasserfleck an der Wand” als “Schaden verursacht durch Wasserrohrbruch”.
In einer Mängelanzeige sollten Sie dem Auftragnehmer eine Frist setzen, bis wann er die fehlerhafte Leistung zu beseitigen hat. Die Frist ist nicht gesetzlich festgelegt. Dabei sollten Sie dem Nachunternehmer genug Zeit einräumen, um den Mangel zu beseitigen und weitere Probleme zu vermeiden. Nach dieser Fristsetzung sollten Sie in Ihrer Anzeige bereits eine Konsequenz erwähnen, dass beispielsweise bei Nichteinhaltung bzw. Nichtreagieren nach der § 4 Abs. 7 VOB/B ihm der Auftrag entzogen werden kann (Bauprofessor).
Bei allen Ansprüchen vor Abnahme sollte die Mängelbeseitigungsaufforderung immer unter Kündigungsandrohung erfolgen (Baurecht). Ob es notwendig ist, diese auch umzusetzen, muss der Auftraggeber je nach Situation entscheiden. Grundsätzlich lohnt sich eine Kündigung nicht, wenn es sich beispielsweise um einen schnell behebbaren Schaden handelt.
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