Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen
VOB ist die Abkürzung für “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen” und bildet die Basis für die Vergabe und die vertragliche Bedingungen von Bauaufträgen in Deutschland. Die VOB findet Anwendung bei öffentlichen sowie privaten Ausschreibungs- und Vergabeverfahren. Sie ist in drei Teile gegliedert, die sich alle auf Komponenten der Bauleistungen beziehen.
VOB/A, VOB/B und VOB/C unterscheiden sich in ihrem spezifischen Anwendungsbereich in Bezug auf Bauleistungen:
Jeder Teil ist offiziell kein Gesetz, die VOB fungiert allerdings als eine Art Regelwerk rund um das Thema Bauleistungen, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden muss. Sie dient zur Bekämpfung von Korruption, trägt zu mehr Transparenz sowie einem gleichberechtigten Wettbewerb der Vergabe von Bauaufträgen bei.
Die VOB/A regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und in drei verschiedene Abschnitte eingeteilt:
Während im Abschnitt 1 Regelungen für nationale Vergabeverfahren, die unter dem sogenannten Schwellenwert von 5.548.000 Euro liegen, getroffen werden, handelt es sich im Abschnitt 2 um europaweite EU-Vergaben. Letztere sind oberhalb der Schwellenwerte von 5.548.000 Euro angesetzt. Abschnitt 3 behandelt verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
Innerhalb dieser Abschnitte im VOB/A wird beispielsweise der Inhalt und die Form eines Leistungsverzeichnisses geregelt. Außerdem wird festgelegt, aus welchen Teilen eine Ausschreibung zu bestehen hat. Die VOB/A wurde 2019 aktualisiert, die Änderungen haben sich grundlegend positiv auf die Vergabepraxis ausgewirkt. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die aktuelle VOB/A 2019 bei der Vergabe anwenden, denn die Fassung von 2016 ist teilweise nicht mehr aktuell.
Die VOB/A ist für öffentliche Auftraggeber verpflichtend und erklärt die Regeln, nach denen sie Bauaufträge zu vergeben haben. Private Auftraggeber müssen die VOB/A hingegen nicht anwenden, sie können ihren Vergabeprozess freier gestalten.
Die VOB/A wird als DIN 1960 herausgegeben und sind unterschiedliche Bezeichnungen für die gleiche Bestimmung. Wahrscheinlich sind Ihnen die Begriffe VOB/A und DIN 1960 schon einmal im selben Zusammenhang untergekommen. Prinzipiell bezeichnen beide Begriffe die gleiche Verordnung, dennoch gibt es einen feinen Unterschied. Während die VOB/A den Teil A der Vergabeordnung für Bauleistungen bezeichnet, ist DIN die Abkürzung für das Deutsche Institut für Normung, die bedeutendste Normungsorganisation in Deutschland.
Die VOB/A ist für die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen relevant, besteht allerdings aus einer Vielzahl von Seiten und Texten. Deshalb haben wir einmal die drei wichtigsten Paragraphen aus dem Abschnitt 1 und 2 für Sie zusammengefasst:
Im Paragraph 7 wird unter anderem die grundlegende Form einer Leistungsbeschreibung erklärt. Das Erstellen von Leistungsbeschreibungen ist eine zentrale Aufgabe im Einkauf und gleichzeitig oft eine Herausforderung. Die Leistungsbeschreibung sollte nämlich einerseits dsgvo-konform und andererseits klar und verständlich für den Nachunternehmer sein.
„Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.” §7 1 VOB/A
Der Paragraph 16 regelt im Detail, wann Angebote, die von einem Bieter abgegeben wurden, auszuschließen sind. Fälle, in denen Angebote nicht berücksichtigt werden müssen sind beispielsweise:
1️⃣ „Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,” §16 1 (1) VOB/A2️⃣ „Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,” §16 1 (5) VOB/A3️⃣ „Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben” §16 1 (10) VOB/A
Während die beiden oberen Paragraphen auf die nationale Vergabe bezogen ist, ist der Paragraph §6e VOB/A EU Ausschlussgründe auf die europaweite Vergabe von Bauleistungen bezogen. In genannten Paragraphen werden Gründe für das Ausschließens eines Unternehmens bei einer öffentlichen Vergabe genannt.
„Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:” §6e VOB/A
Zu diesen Gründen gehören beispielsweise:
Um notwendige Informationen und Dokumente in einer Ausschreibung unterzubringen, sollte man sich an den Bestimmungen nach VOB/A §8 Vergabeunterlagen orientieren.
Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
Das Leistungsverzeichnis ist ein Bestandteile der Leistungsbeschreibung. Im LV sollten alle erforderlichen Teilleistungen detailliert aufgeführt werden, die im Rahmen eines Auftrags erbracht werden müssen (ibau).
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Die VOB/A ist ein komplexes Regelwerk, welches im Detail studiert werden sollte, um dsgvo-konform und verständlich für den Bieter auszuschreiben. Öffentliche Auftraggeber sollten darauf achten, die aktuelle Fassung der VOB/A 2019 bzw. DIN 1960 zu verwenden.
Nach der Vergabe folgt im nächsten Schritt die Ausführung von Bauleistungen, die in der VOB/B geregelt wird. Vor allem diese Komponente wird häufig auch von privaten Auftraggebern angewendet. Mehr dazu erfahren Sie in einem unserer Artikel über die VOB/B.
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