Garten- und Landschaftsbau
Außenanlagen KVA Passau
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LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS 1.1 HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 1.1.1 Allgemeine Hinweise 1.1.1.1 Hinweise zu LV-Positionen Die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten bzw. Leistungen sind, sofern diese nicht textlich explizit anderen Firmen oder dem AG zugeordnet sind, durch den AN zu erbringen und durch diesen in sein Angebot mit einzukalkulieren. Ist zur Kalkulation keine Position des Leistungsverzeichnisses benannt (z.B. für Leistungen der allgemeinen Vorbemerkungen je LV-Kapitel), dann sind die diesbezüglichen Kosten in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren. In die jeweilige Leistungsverzeichnisposition sind durch den AN alle geschuldeten Lieferungen und Leistungen, die zur vollständigen, funktionstüchtigen, genehmigungskonformen, mängelfreien, betriebssicheren und vertragsgemäßen Herstellung, Errichtung, Ausführung, Leistung, Lieferung und Inbetriebsetzung erforderlich sind, mit einzurechnen. Die auszuführenden Bauteile sind auf Grundlage der Qualitätsangaben, den Maßen und Angaben in den Detailplänen, der Baubeschreibung sowie den zusätzlichen Angaben in den Einzelpositionen anzubieten. Vorgegebene Qualitätsstandards dürfen nicht unterschritten werden. Alle Maßangaben sind planerische Achs-, Gesamt- und/oder Systemmaße. Die Ausführungsmaße und -abmessungen sind durch den AN zu ermitteln und der Kalkulation zu Grunde zu legen. 1.1.1.2 Normen und Richtlinien Der AN hat die, in den ATV DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) bis ATV DIN 18459 vorgesehenen Regelungen einzuhalten. Es gelten ebenso alle sonstigen anzuwendenden technische Regelwerke und alle einschlägigen DlN-Normen, DIN-EN-Normen, DIN EN-ISO-Normen, DIN ISO-Normen, FLL-Richtlinien, ZTV und TL, sofern zutreffend und aktuell für Bauteile, Baustoffe, Herstellung und Verarbeitung, in ihrer jeweils zum Angebotszeitpunkt gültigen Fassung. 2.1.1.3 Zustandsfeststellung Vor Ausführung ist eine gemeinsame Zustandsfeststellung der Vorleistungen der Vorgewerke gemeinsam mit der AG- Objektüberwachung und dem Vorunternehmer durchzuführen. Hierüber wird ein Protokoll erstellt, welches von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Es dürfen durch den AN nur Flächen bearbeitet werden, die zuvor von der AG-Objektüberwachung freigegeben sind. Der AN hat seinen Arbeitsablauf deshalb rechtzeitig, mit ausreichendem Vorlauf von mindestens 2 Wochen vor Leistungserbringung, kontinuierlich in enger Abstimmung mit der AG-Objektüberwachung unter Berücksichtigung der sukzessiven Arbeitsflächenbereitstellung zu planen und nach Freigabe durch die AG-Objektüberwachung zu realisieren. Sämtliche Festlegungen für die Ausführung sind im Zuge der Arbeitsvorbereitung vom AN zu beschreiben und mit der AG-Objektüberwachung bzw. dem Architekten abzustimmen. Die sich aus den vorgenannten Abstimmungen für den AN in seinem Arbeitsablauf und seiner Leistungserbringung ergebenden Aufwendungen und Erschwernisse, sind durch den AN in seine Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergüte 1.1.1.4 Angaben zum Koordinator des AN Die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators nach § 6 BGV A 1 obliegt dem AN. Der AN benennt den Koordinator rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten. Die Details der Koordination werden in einem Einsatzgespräch vor Ort festgelegt. Die Weisungsbefugnisse des Koordinators beschränken sich ausschließlich auf die Koordinierung der Arbeitssicherheit. Die Weisungsbefugnis des Koordinators bezieht sich ausschließlich auf Anweisungen zum Arbeitsschutz. Entsprechendes gilt, soweit nach weiteren Vorschriften Koordinatoren zu bestellen sind. Bei den Leistungen des Koordinators für Arbeitssicherheit bzw. des Sicherheitsbeauftragten im Sinne der UVV (Unfallverhütungsvorschriften) handelt es sich um Nebenleistungen. 1.1.1.5 Ausführungszeichnungen Die Ausführungszeichnungen werden dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung elektronisch übermittelt, Format PDF. Diese sind vom AN auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Die Maße der Planung sind mit den Maßen vor Ort abzugleichen, übernommene Festpunkte sind zu kontrollieren. Festgestellte Abweichungen oder Bedenken gegen die geplante Ausführung der Arbeiten sind rechtzeitig, schriftlich dem Architekten mitzuteilen. Zeichnungen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer zu beschaffen hat, sind auf Grundlage der elektronisch übergebenen Ausführungszeichnungen zu erstellen. Die bauphysikalischen und geometrischen Vorgaben sind unverändert zu übernehmen. Die tatsächlichen bauseits vorhandenen Vorleistungen, die Gegebenheiten des Ortes und die Besonderheiten der Baustelle sind zu berücksichtigen. Änderungen in der Intention der Planung des Architekten sind vor Montageplanung abzustimmen und bedürfen der Freigabe. Hinweise auf Schnittstellen zu anderen Gewerken sind in der Planung des AN mit aufzunehmen. 1.1.1.6 Prüfpflicht des AN Durch den AN sind für einzelne Positionen nach Angabe im Leistungsverzeichnis Werk- und Montagepläne zu erstellen. Die Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung auf Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und dem Projekt erforderlich sind. Die Vorlage der Unterlagen des Auftragnehmers hat spätestens 14 Kalendertage nach der Übergabe der zur Ausführung notwendigen, freigegebenen Pläne des Architekten zu erfolgen. Ist für Leistungen des Auftragnehmers die Prüfung und Genehmigung des Prüfingenieurs für Statik erforderlich, so hat die Vorlage der Unterlagen bei diesem zeitgleich mit der Vorlage der Unterlagen beim Auftraggeber zu erfolgen. Für die Prüfung der vorgelegten Pläne sind 14 Kalendertage einzuplanen. 1.1.2 Gliederung des Leistungsverzeichnisses 1.1.2.1 Planungsbereiche Im Leistungsverzeichnis sind Gewerke und Leistungen aus mehreren Planungsbereichen erfasst. Zur besseren Zuordnung ist deshalb jedem LV-Abschnitt (Gliederungsebene 01 ff. / Gewerk) ein Kürzel zur Kennzeichnung des zuständigen Planungsbereichs wie folgt vorangestellt: HO = Hochbau TA = Technische Anlagen IN = Ingenieurbau AS = Außenanlagen 1.1.2.2 Bauteile Aus Gründen der Kostenverfolgung sind die in Punkt I beschriebenen Bauteile A bis K je LV-Abschnitt (= Gliederungsebene 01 ff. / Gewerk) in einzelnen LV-Unterabschnitten (= Gliederungsebene 01.01 ff. / Bauteil) ausgeschrieben. 1.1.2.3 Sonstiges Alle in der Leistungsbeschreibung und den beiliegenden Plänen angegebenen Maße sind Planungsmaße. Alle Maße sind vom AN eigenverantwortlich am Bau zu nehmen und vor Beginn der Fertigung am Bau zu prüfen. 1.1.3 Verwendete Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d = Tag Wo = Woche Mt = Monat a = Jahr cm = Zentimeter cm2 = Quadratzentimeter m = Meter m2 = Quadratmeter m3 = Kubikmeter l = Liter l/s = Liter je Sekunde St = Stück kg = Kilogramm t = Tonne mh = Meter x Stunde md = Meter x Tag mWo = Meter x Woche mMt = Meter x Monat ma = Meter x Jahr m2d = Quadratmeter x Tag m2Wo = Quadratmeter x Woche m2Mt = Quadratmeter x Monat m3d = Kubikmeter x Tag m3Wo = Kubikmeter x Woche m3Mt = Kubikmeter x Monat Sth = Stück x Stunde Std = Stück x Tag StWo = Stück x Woche StMt = Stück x Monat td = Tonne x Tag tWo = Tonne x Woche tMt = Tonne x Monat 1.1.4 Abkürzungsverzeichnis Im Leistungsverzeichnis können folgende Abkürzungen zur Anwendung kommen: AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer JVA = Justizvollzugsanstalt JVAP = Justizvollzugsanstalt Passau AbH = Abschiebehaft UG = Untergeschoss EG = Erdgeschoss OG = Obergeschoss OK = Oberkante UK = Unterkante BL = Bauleitung GefStoffV = Gefahrstoffverordung LV = Leistungsverzeichnis UVV = Unfallverhütungsvorschriften EKT = Einzelkosten der Teilleistungen EP Lohn = Einheitspreis Lohn Abs. = Absatz PDF-Format = Portable Document Format DWG-Format = ?Drawing?-Format/ Zeichnungsformatierung QR-Code = ?Quick Response?-Code NHN2016 = Normalhöhennull 2016 müNN = Meter über NullNull KFZ = Kraftfahrzeug StVO = Straßenverkehrsordnug NU = Nachunternehmer/ -n BÜ AN = Bauüberwachung (des Auftragnehmers) BE-Kosten = Baustelleneinrichtungs-Kosten ATV = Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen V-H3 = Bezeichnung des Vergabepaketes Ggf. = Gegebenenfalls EKT = Einzelkosten der Teilleistungen HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Erf. = erforderliche Mpp-Dateiformat = Microsoft Project Dateiformat 1.1.5 Produktvorgaben Vorgegebene Produkte mit Begründung: In der Ausschreibung sind folgende Produktvorgaben enthalten. Begründung für: Pos. 02.01.02.031 Asphaltbetondeckschicht Bk3,2 AC11DS D 4cm 25/55-55 A 5-10m2 mit Fertiger Beschicker Pos. 02.01.02.032 Asphaltbetondeckschicht Bk3,2 AC11DS D 4cm 25/55-55 A 5-10m2 von Hand Die Abweichung von der produktneutralen Ausschreibung im Hinblick auf den Asphalteinbau mit Abstreu aus Luxovitsplitt wurde in Abstimmung mit dem Nutzer beschlossen und ist aufgrund spezifischer Anforderungen im Straßenbau notwendig. Der Einsatz des bestimmten Abstreumaterials ist erforderlich, um den besonderen technischen und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden. Begründung für: Pos. 03.01.01.008 Zaunfüllung aus Stahlgittermatten 3,7m Pos. 03.01.01.011 Zaunfüllung aus Stahlgittermatten 3,0; Pos. 03.01.01.034 Zaunfüllung aus Stahlgittermatten 3m / Maschung: 76,2mm x 12,7mm Pos. 03.01.01.035 Zaunfüllung aus Stahlgittermatten 4m / Maschung: 76,2mm x 12,7mm Pos. 03.01.01.059 Zaunpfosten Ordnungszaun (Höhe 4800 mm) Pos. 03.01.01.060 Zaunfüllung aus Stahlgittermatten 3,0m Die Abweichung von der produktneutralen Ausschreibung für die Ballfang- und Ordnungszäune der Justizvollzugsanstalt Passau wurde in enger Abstimmung mit dem Nutzer beschlossen und ist aus mehreren zwingenden Gründen erforderlich. Die besonderen Sicherheitsanforderungen einer JVA sowie spezifische betriebliche Gegebenheiten machen es notwendig, auf eine konkrete Produktlösung zurückzugreifen, um den hohen Standards und der besonderen Nutzungssituation gerecht zu werden. Begründung für: Pos. 03.01.01.053 Faltflügeltor, zweiflügelig, liefern und montieren Die Abweichung von der produktneutralen Ausschreibung für das Faltflügeltor, zweiflügelig der Justizvollzugsanstalt Passau wurde in enger Abstimmung mit dem Nutzer beschlossen und ist aus mehreren zwingenden Gründen erforderlich. Die besonderen spezifischen betrieblichen Gegebenheiten für den Wertstoffhof machen es notwendig, auf eine konkrete Produktlösung zurückzugreifen, um der besonderen Nutzungssituation gerecht zu werden. 1.1.6 Wartungsverträge Entfällt 1.1.7 Termine Termine sind den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zu entnehmen. Die Termine gelten gesamtheitlich für alle Gewerke des Leistungsverzeichnisses: Geltende Zusätzliche Vertragsbestimmungen DIN - Vorschriften, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Ergänzende Vereinbarung: Ergänzend wird vereinbart: Es gelten sämtliche zum Zeitpunkt der LV-Erstellung gültigen DIN-Vorschriften, Merkblätter, sonstige Regelwerke sowie die anerkannten Regeln der Technik, die zur fachtechnischen Erstellung der Bauleistung erforderlich werden. Ergänzung ATV: Erdarbeiten Ergänzung ATV: Erdarbeiten Bei Feststellung von Überschreitungen der ausgeschriebenen Massen ist die Bauüberwachung unmittelbar zu informieren. Als Grundlage für die Abrechnung der Erdmassen ist vor Beginn der Arbeiten ein in gleichmäßigen Abständen durchgeführtes Aufmaß des Geländes zu erstellen und der Bauleitung digital und in Papierform zu übergeben. Sollen Böden auf Mieten gelagert werden, so hat der AN diese, sollte es die Deklaration erfordern, nachvollziehbar zu markieren und diese zu dokumentieren. Erdmieten sind generell in Form eines Pyramidenstumpfes anzulegen. Die Haufwerke sind mit einem maximalen Volumen von 500m³ anzulegen. Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen sind in die Positionen der Bodenarbeiten einzukalkulieren. Der AN hat gelöste Böden nachweislich & prüfbar diesen, analog eingeteilt wie im Baugrundgutachten definiert, zuzuordnen! Vor Anlieferung von Böden ist ein nachprüfbarer Herkunftsnachweis und je 500 m³ mindestens eine repräsentative Deklarationsanalyse vorzulegen. Die Deklarationsanalyse ist von einer nach § 18 BBodSchG für die entsprechenden Untersuchungsbereiche gem. VSU zugelassenen Untersuchungsstelle durchzuführen. Füllbodenlieferungen sind unter Berücksichtigung der wiedereinbaubaren Bodenmengen massenmäßig in Etappen zu bestellen und einzubauen. Der AN hat eine Aufstellung über die notwendigen Füllbodenlieferungen im Abgleich mit den vorhandenen und ggf. wiedereinbaubaren Bodenmassen der Bauüberwachung vorzulegen. Ergänzung ATV: Umrechnung für Schüttgüter und Baustoffe Ergänzung ATV: Umrechnung für Schüttgüter und Baustoffe Die in der nachstehenden Tabellen festgelegten Umrechnungswerte für Schüttgüter und Baustoffe werden Vertragsbestandteil und sind für Rechnungslegungen und Massennachweise bindend. Der Bieter hat diese in seiner Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Oberbodenmieten sind als Trapezmieten/ Pyramidenstumpf, mit einer Breite von max. 5m und einer Höhe von max. 1,30m anzulegen. Erdmieten von nicht organischen Boden mit einer Höhe ab 3,00m werden mit einem Umrechnungsfaktor von 1,10 berechnet. Erdmieten sind nach deren Anlegung / vor Abfuhr oder Entnahme, gemeinsam zu Begehen. Dabei ist für eine einheitlichen Abrechnung gemeinsam die entsprechende Lagerungsdichte / Lockerung zu vereinbaren. Bodenmaterial t / m3 lose / verdichtet Ton, halbfest: - / 2,10 Ton, steif: - / 2,00 Ton, weich: - / 1,80 sT / tS, steif oder fest: - / 2,20 sT / tS, weich: - / 2,10 Schluff, steif oder fest: - / 2,00 Schluff, weich: - / 1,90 U/T, schwach organisch: - / 1,70 U/T, stark organisch: - / 1,50 Lehm: 1,70 / 1,80 Oberboden nach DIN 18915: 1,75 / - Torf: 0,15 / 0,30 Schüttstoffe t / m3 lose / verdichtet Sand 0/2 bis 0/8: 1,56 / 1,85 Kies 8/16, 8/32: 1,78 / - Kies 16/32: 1,75 / - Betonschottertragschichten: 1,70 / 2,08 Mineralschottertragschichten: 1,80 / 2,08 Siebschutt: 1,80 / 2,08 Betonbruch unbewährt: 1,50 / 2,30 Basaltsplitt: 1,50 / - Basaltschotter: 1,55 / - Granitschotter: 1,30 / - Kalksteinsplitt: 1,56 / - Kalksteinschotter: 1,52 / 1,75 Lavalit, Bimskies: 0,80 / - Lava 0/4, lagerfeucht 6%: 1,25 / 1,75 Lava 0/16, lagerfeucht 6%: 1,35 / 1,75 Basaltlava gebrochen: 1,20 / - Basaltlava ungebrochen: 1,50 / - gebundes Material t / m3 Bitukies: 2,05 bituminöse Tragschichten: 2,36 Asphaltbeton (Grob/Fein): 2,40 Gussasphalt : 2,45 Beton unbewährt: 2,30 Zement- / Zementtrassmörtel: 2,10 Natursteinpflaster m2 / t t / m2 Großsteinpflaster I / 1.Größe: 2,7 0,37 Großsteinpflaster II / 2.Größe: 2,8 0,38 Kleinpflaster I / 1.Größe: 4,4 0,23 Kleinpflaster I / 2.Größe: 4,8 0,21 Kleinpflaster I / 3.Größe: 5,8 0,17 Mosaikpflaster I / 1.Größe: 7,5 0,13 Mosaikpflaster I / 2.Größe: 8,5 0,12 Mosaikpflaster I / 3.Größe: 10 0,10 Lesesteinpflaster: 3,5 0,28 Ergänzung ATV: Materialentsorgung Ergänzung ATV: Materialentsorgung Entsorgung ohne fachgerechte Entsorgungsnachweise mit Angabe zum BV, Datum, Entsorgungstyp, Angabe zur Deponie und Aufmaß wird rechnerisch nicht anerkannt und nicht vergütet. Die Entsorgung ist zugeordnet nach EAK-Abfallschlüssel-Nr. über eine autorisierte Recyclinganlage / Deponie durchzuführen. Eine Eigennutzung des AN von zu entsorgenden Stoffen (Boden, Holz etc.) ist schriftlich zu bestätigen. Das Fehlen der Abfallerzeuger- u./o. Entsorgungsnummer führt zur Ablehnung der Anerkennung der Entsorgungsnachweise. Eine Entsorgung von Baustoffen über das ausgeschriebene Mengenmaß ist nur nach Freigabe durch die Bauüberwachung möglich. Vorgehensweise bei der Entsorgung von Bauschutt/Boden: Beprobung: Bauschutt oder Boden ausbauen und als Haufwerk zwischenlagern (max. 500m³ pro Haufwerk). Vom Haufwerk ist eine Deklarationsanalyse von einem zugelassenen Labor erstellen zu lassen. Das beprobte Material ist zusätzlich durch das Labor, der Materialeinstufung gem. "ZTV Umrechnung für Schüttgüter und Baustoffe" zuzuordnen. Der vertraglich vereinbarte Umrechnungsfaktor für Lockerung / Verdichtung bleibt unberührt. 2 Proben A und B mit jeweils 6 Einzelentnahmen Seit August 2023 ersetzt bzw. ergänzt die Ersatzbaustoffverordnung die Vorgaben der LAGA hinsichtlich des Umgangs mit mineralischen Abfällen. Dies ist hinsichtlich der Entsorgung bzw. Verwertung des Bodenaushubs zu beachten. Die EBV (ErsatzbaustoffV) unterteilt Bodenmaterial dabei in verschiedene Materialklassen (vgl. Anlage 1 Tabelle 3 zur EBV) - BM-0 (Sand, Lehm/Schluff, Ton) und BM-0*: Bodenmaterial mit bis zu 10 Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile mit nur vernachlässigbaren Anteilen an Störstoffen und mit unterschiedlichen Schadstoffgehalten. Dies kommt dem Wert Z0 in etwa nach. - BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3: Bodenmaterial mit bis zu 50 Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile mit nur vernachlässigbaren Anteilen an Störstoffen und mit unterschiedlichen Schadstoffgehalten. Dies kommt den Werten Z1.1, Z1.2 und Z2 nach, wobei > Z 2 dem Wert BMF-3 entspricht. Die Klassifizierung ist ? soweit es sich um nicht aufbereitetes Bodenmaterial handelt, das vor einer Verwertung bspw. nicht in einer Bodenwäsche behandelt werden soll ? grundsätzlich vom Erzeuger oder Besitzer nach der Beprobung vorzunehmen, vgl. §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 EBV. Die Probenahme ist von einer Untersuchungsstelle nach der LAGA PN 98 (Stand Mai 2019) durch eine Person vorzunehmen, die über die dafür erforderliche Fachkunde verfügt. Untersuchung und Klassifizierung sind zu dokumentieren. Die Dokumente sind 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Transport Material mit den Zuordnungswerten von Z0 bis Z2 (BM-0 - BM-F2): Der fachgerechte Transport und die Entsorgung durch den AN erfolgt nach EAK-Abfallschlüssel zur einer zugelassenen Baustoffabfallsortieranlage / Deponie nach Wahl des AN. Material mit den Zuordnungswerten von > Z2 (BM-F3): Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) inkl. elektronischer Signatur ist anzuwenden. Gemäß Analyse ist eine geeignete Entsorgungsanlage festzulegen und der fachgerechte Transport zu organisieren. Der Nachweis der Entsorgung ist mit Hilfe des elektronischen Begleitscheins vom Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger zu begleiten und zu dokumentieren. Erst wenn dieser Entsorgungsweg mit allen Beteiligten feststeht, kann ein Abruf beim Abfallerzeuger getätigt werden. Die Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) ist gesetzliche Vorgabe und zwingend einzuhalten. Etwaige entstehende Kosten für die Durchführung des Verfahrens (Registrierung bei der ZKS-Abfall, Software, etc.) sind in die EP einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Ergänzung ATV: Baustofflieferungen Ergänzung ATV: Baustofflieferungen Ergänzend zu Paragraph 14 Abs. 1 und 2 VOB/B wird folgendes festgelegt: Für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen; dies gilt auch für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägungen des beladenen und des leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeichten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung). Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Stoff und die Kosten von weiteren Kontrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 % von dem auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht, werden in keinem Fall vergütet. Alle anderen Kontrollwägungen werden nur dann und nur insoweit besonders vergütet, als das mit ihnen erfasste Liefergewicht 2 % der gesamten Liefermenge übersteigt. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren und dgl.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb und dgl.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Der Abrechnung wird das Gewicht GA = GO x (1-(U1+U2+U3 usw.)(/(100 x NK)) zugrundegelegt. Hierbei bedeuten: GA = Das der Abrechnung zugrunde zu legende Gewicht. GO = Die durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errechnete Gesamtliefermenge. U1, U2, U3 = Die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in % des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch nur die Unterschreitungen U über 1,0 %, diese jedoch voll, berücksichtigt werden. NK = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht überschreiten oder um nicht mehr als 1,0 % unterschreiten, werden für die Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Gewichte werden aufgrund der Ergebnisse der Kontrollwägungen für die Ermittlung des Faktors GO nicht korrigiert. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: Lieferwerk, Name der Baustelle, Bezeichnung des Wägegutes, Nummer des Wiegescheins, Datum und Uhrzeit der Wägung, Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), Bruttomasse (B), Nettomasse (N), Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung / amtliches Kennzeichen), Name des Wägers. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Der Gewichtsnachweis von zu entsorgendem Aushub hat nach anerkannten Lieferscheinen der Annahmestelle zu erfolgen. Die Entsorgung ist mittels Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk vorgesehene Waage (Lkw-/Brückenwaage) nachzuweisen. Waagen in entsprechenden Gerätschaften wie z. B. Radlader, Bagger, etc. werden als nicht gleichwertige Gewichtsermittlung angesehen. Der AN hat, insofern die Annahmestelle keine anerkannten Wiegescheine mittels Lkw-Waage/Brückenwaage ausstellen kann, nach eigener Wahl über eine externe und aktuell geeichte Brückenwaage den nahtlosen Nachweis der Entsorgung mittels anerkannten Wiegescheinen herbeizuführen. Mehraufwendungen sind vom AN entsprechend einzurechnen. Ergänzung ATV: Stundenlohnarbeiten Ergänzung ATV: Stundenlohnarbeiten Die Beauftragung, der Abruf und die Anerkennung von Stundenlohnarbeiten setzt voraus, dass es sich um Bauleistungen geringen Umfanges handelt, die überwiegend Lohnkosten verursachen. Stundenlohnarbeiten sind insofern der Vergütung von Leistungen vorbehalten, bei denen nichts hergestellt wird. Bauleistungen werden nach Vertragspreisen auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages und ggf. Nachtragsvereinbarungen abgerechnet. Stundenlohnberichte sind unverzüglich nach Ausführung der Arbeiten zur Anerkennung der örtlichen Bauüberwachung bzw. dem AG vorzulegen. Bei nicht angeordneten Stundenlohnarbeiten und/oder verspätet abgegebenen Stundenlohnberichten hat der AN nur Anspruch auf Vergütung, wenn diese der AG nachträglich als nachvollziehbar anerkennt. Es wird diesbezüglich ausdrücklich auf § 15 Nr. 5 VOB/B verwiesen! Stundenlohnarbeiten dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern sind Teil der Schlussrechnung des Gesamtauftrages.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
07 570_Pflanz- und Saatflächen
07
570_Pflanz- und Saatflächen
07.01 570_Pflanz- und Saatflächen
07.01
570_Pflanz- und Saatflächen

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